Sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch Menschen mit Behinderungen selbst fordern Alternativen zur klassischen stationären Unterstützung in einem Wohnheim für 24 Menschen. Dies gilt auch für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf.
Der Artikel 19 „Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft“ der UNBRK sieht für Menschen mit Behinderung das Recht vor, mit „gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben“ (Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen 2014, 29). Dies bedeutet, dass die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen im Grundsatz den allgemeinen Lebensbedingungen in der Gesellschaft gleichen sollen (Prinzipien von Subsidiarität, Normalität und Inklusion). Die Vertragsstaaten des Übereinkommens gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“ (ebd., 30). Ziel und damit auch geltendes deutsches Recht ist es, dass gemeindenahe Angebots- und Dienstleistungsstrukturen, barrierefreier (Miet-) Wohnraum wie auch Einrichtungen allen Menschen zugänglich sind und gleichermaßen zur Verfügung stehen. Insbesondere für Menschen mit Behinderungen müssen diese bedarfsentsprechend ausgerichtet sein (Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen 2014).
Im Bundesteilhabegesetz wird gefordert: „Die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden.“ (Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesteilhabegesetz – BTHG, Drucksache 18/9522 vom 05.09.2016, Seite 4). Zudem wird davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts auch künftig jeder erwachsene Mensch mit Behinderung entsprechend seinen individuellen Bedarfen wohnen und sein Leben gestalten können soll. Die geplanten rechtlichen Rahmenbedingungen in der Eingliederungshilfe verpflichten damit eindeutig, dass für Menschen mit Behinderung die Bereitstellung der notwendigen Unterstützung in normalen Wohnformen ermöglicht werden muss.